Hildon Foundation/Hildon e.V.

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Sitz/Adresse/Zuständigkeit:

chemist hat sich nicht nur bereit erklärt Vorstandsmitglied zu werden, sondern auch die offizielle Vereinsadresse zu stellen. Wenn es dabei bleibt, wird der Sitz des Vereins in Kaiserslautern und das zuständige Registergericht beim Amtsgericht Kaiserslautern sein.

Kontaktdaten Amtsgericht Kaiserslautern:

Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern

Postfach 3520, 67623 Kaiserslautern

Telefon: 0631/3721-0

Telefax: 0631/3721-404

E-Mail: agkl[at]zw.mjv.rlp.de

Durchwahlen und Ansprechpartner beim Registergericht:

-353 Herr Schuler (Abteilungsleiter)

-381 Frau Kurze (Sachbearbeiterin)

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr


Satzung:

Der Entwurf für die angestrebte Satzung findet sich hier: https://etherpad.mozilla.org/AMabik4zeD


Vereins- und Geschäftsordnungen:

Der Unterschied wird in diesem Artikel sehr gut beschrieben: Vereinsordnung oder Geschäftsordnung: Worin besteht der Unterschied? - Zitat: Probleme gibt es in der Praxis bei der Abgrenzung von Vereins und Geschäftsordnungen. Diese beiden Begriffe werden oft fälschlicherweise gleichgesetzt, was jedoch wegen des Regelungsinhaltes nicht zutreffend ist. Die Vereinsordnung regelt den "Betrieb" des Vereins, insbesondere im Verhältnis zu den Mitgliedern (z. B. Beitragsordnung). Die Geschäftsordnung bestimmt den Entscheidungsablauf innerhalb eines Vereinsorgans und wirkt nicht nach außen (z. B. Geschäftsordnung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung). Keine Satzungsänderung erforderlich!

Die Vereinsordnung, die keine Bestimmungen enthält, die zwingend in die Satzung aufgenommen werden müssen, kann von dem zuständigen Organ jeder Zeit geändert oder aufgehoben werden, ohne, dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Änderung oder Aufhebung stellt demnach keine Satzungsänderung im Sinne der §§ 32, 33, 40, 71 BGB dar. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Beschluss zur Änderung oder Aufhebung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Entwürfe für Vereins- und Geschäftsordnungen:

- Vereins- bzw. Mitgliederordnung:

- Wahlordnung: (aktuelle Wahlordnung)

(Hinweis: Die beiden oberen Ordnungen können auch in einem Dokument zusammengefasst werden.)

- Vorstands-Geschäftsordnung: https://etherpad.mozilla.org/uwQXMscA2n

- Schiedsgerichtsordnung:


Gründungsmitglieder:

Für die Gründung eines Vereins sind mindestens 7 Personen erforderlich, die eine EU-Staatsbürgerschaft oder einen Wohnsitz in der EU nachweisen können. Gründungsmitglieder können natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit (volljährig) oder auch juristische Personen (d.h. andere Körperschaften) sein. Die Gründungsmitglieder (müssen) nach der Gründung eigentlich keine Rolle mehr spielen. Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder.


Ordentliche Mitglieder:

Diese werden auf ihren Antrag hin durch das noch zu bestimmende Vereinsorgan aufgenommen. Normalerweise wird dies vom Vorstand vorgenommen, das könnte aber auch der Vorstandsrat/council machen, der sich ja eigentlich auch explizit um Mitglieder-Belange kümmern soll.

Ordentliche Mitglieder sind als Kandidaten zur Wahl des Vorstands qualifiziert.

Auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrag wird verzichtet.


Ausserordentliche Mitglieder:

Die Aufnahme als ausserordentliches Mitglied in den Verein erfolgt durch Registrierung jeweils eines Benutzerkontos auf www.maemo.org und www.garage.maemo.org (und deren Verlinkung?).

Ausserordentliche Mitglieder sind als Kandidaten zur Wahl des Vorstandsrats/council qualifiziert, sofern ihr Benutzerkonto der Wahlordnung entsprechend das Mindestalter erreicht hat und über ausreichend Karma verfügen.

Ausserordentliche Mitglieder sind als Wähler zur Wahl des Vorstandsrats/council qualifiziert, sofern ihr Benutzerkonto der Wahlordnung entsprechend das Mindestalter erreicht hat und über ausreichend Karma verfügen.


Vorstand:

Bei der Gründungssitzung sollen die Gründungsmitglieder 3 Vorstandsmitglieder wählen. Diese sollten dann 2 Vertreter bestimmen, die gemeinsam (4-Augen-Prinzip) den Verein nach aussen vertreten und Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen können. Nur EU-Einwohner (also auch nicht-EU-Staatsbürger mit gültiger EU-Aufenthaltsgenehmigung) können Vorstandsmitglied werden.


Vorstandsrat/council:

Prinzipiell soll jeder, entsprechend der aktuell gültigen Regeln, Vorstandsrats-/council-Mitglied werden können.

Der Vorstandsrat soll aus 5 Mitgliedern bestehen.

Zusammen mit den 3 Board-Mitgliedern bilden sie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Weitere Infos:

Eine gute Übersicht zur Vereinsgründung mit Kurzanleitung findet sich hier: www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm

Viele gute Detailinformationen, Praktische Tipps, Arbeitshilfen oder methodische Anregungen und Antworten auf konkrete Fragen finden sich im Portal www.buergergesellschaft.de

Merkblatt des Registergerichts Kaiserslautern